Sie brauchen einen Verkehrsleiter?

Sie arbeiten im Werkverkehr und wollen ihre Dienstleistung erweitern, oder Güter mit Fahrzeugen über 3,5t transportieren. In beiden Fällen fallen sie dann unter das Güterkraftverkehrsgesetz und brauchen eine Erlaubnisurkunde. Die bekommen sie nur, wenn sie unter anderem eine fachliche Eignung von der IHK nachweisen können.
Diese fachliche Eignung können sie aber mit einem externen Verkehrsleiter umgehen.
Der Verkehrsleiter übernimmt dann die Verantwortung in dem Teilbereich ihrer Firma und sie bekommen die Erlaubnisurkunde. Sprechen sie uns an, wir haben durch unsere Schulungen Kontakte in ganz Deutschland und können ihnen bei der Vermittlung behilflich sein.

Was ist ein Verkehrsleiter?

Nur der Begriff des Verkehrsleiter selbst ist neu, seine Funktion ist dagegen in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrsunternehmen bekannt. Im Kern entspricht der neue Verkehrsleiter der bekannten „zur Führung der Geschäfte des Güterverkehr bestellten Person“. Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die EU Verordnung EG Nr. 1071/2009 eingeführt. Artikel 2 Nr. 5 der VO EG Nr. 1071/2009 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen:

er ist eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt (meist kleine Einzelunternehmen), diese Person selbst oder gegebenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragten andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeit dieses Unternehmens leitet“.

Aufgaben des Verkehrsleiters

laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitgehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt:

  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladung und des Fahrpersonals „Einhaltung der Sozialvorschriften“
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren „beisielsweise Unfallverhütung und Ladungssicherung“

Auch diese Aufgabenbereiche sind nicht neu, sie stehen eben nun direkt in der Verordnung. Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letzliche Verantwortung trägt jedoch der Verkehrsleiter!